Wie gesagt, bei näherer Betrachtung besehen, könnte es sich bei dem "bewind instellen" um eine irrtümliche Formulierung handeln, denn es könnte sich um außer um eine eine Nachlasspflegschaft ganz einfach auch um eine Nachlassverwaltung handeln: also der Erblasser bestellt einen Verwalter, um die Erbteile der Erben zu verwalten (möglich/vermutlich weil diese minderjährig sind).
Eines Pflegers bedarf es, wenn der Erblasser zwar den Minderjährigen bedenken will, aber gute Gründe dafür hat, die Eltern des Minderjährigen von dem mit der Erbschaft verbundenen Vermögen fern zu halten.
Hat der Erblasser entsprechende Vorbehalte, dann darf er sich in seiner letztwilligen Verfügung nicht darauf beschränken, den Minderjährigen zu bedenken, sondern er muss die Eltern des Minderjährigen explizit von der Vermögensverwaltung für das ererbte Vermögen ausschließen.
Wird den Eltern für das ererbte Vermögen die Verwaltung entzogen, so ist für das Vermögen ein so genannter Pfleger zu bestellen. Die Eltern haben die Notwendigkeit einer Pflegschaft beim Familiengericht anzuzeigen. ...
http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/testament/minderjae...