10:45 Jun 11, 2020
136a der deutschen StPO: Ermüdung (= jede Maßnahme, die bewirkt, dass das Ruhebedürfnis so stark wird, dass alle anderen Gesichtspunkte bei der Willensentscheidung zurücktreten. Solange sich die zu vernehmende Person in einem Zustand befindet, der eine Vernehmung ohne größere erschöpfungsbedingte Ausfallerscheinungen zulässt, liegt keine Ermüdung in diesem Sinne vor. Nach z.B. 30 Stunden ohne Schlafgelegenheit wird man eine solche Ermüdung jedoch annehmen können. Wenn man vor lauter Aufregung trotz Schlafgelegenheit nicht schlafen konnte, ist die Ermüdung jedoch nicht ohne weiteres zu bejahen, auch hier ist alles eine Frage des Einzelfalls. LG
Susanne |