Das stimmt, Expertlang 14:54 Jan 13, 2020
So einen Vorschlag hatte mir für den Fall der Fälle ein belg. Makler mal gemacht. Eine Kollegin hat es so praktiziert. In der Tat tritt der Vertrag nat. bei Unterzeichnung in Kraft, der Eigentümer kann trotz sofort erfolgender Fälligkeit der Kaufsumme aber länger wohnen bleiben (z.B. bis das neue Haus fertig wird). Das wird dann im Kaufvertrag eindeutig festgehalten. Im Gegenzug mindert er den Kaufpreis ein wenig (ebenfalls vertr. festgehalten). Somit wird der Nutzungsübergang hinausgezögert, der normalerweise bei Übergabe der Kaufsumme erfolgen würde (etwas salopp: Knete gegen Wohnungsschlüssel, in Juristensprache: Besitzübergang = tats. Sachherrschaft). Es ist also keine Frage des Wohnrechts, das der Eigentümer einem Dritten einräumt. Häufig geschieht das bei Immobilienschenkungen: Eltern schenken zur Vermeidung v. Erbschaftssteuern dem Kind die Wohnung, behalten sich aber ein lebenslanges Wohnrecht vor, so dass sie der aufmüpfige Nachwuchs nicht einfach an die Luft setzen od. die Wohnung veräußern kann. Festgehalten wird Schenkung u. Wohnrecht in einer notariellen Schenkungsurkunde. |