Could it be 'the design, which is already in the public domain/ known to the public/has already been disclosed to the public'?
'zur verfügung stellen'
https://www.ratgeberrecht.eu/markenrecht-aktuell/schutzumfan... Der Schutzumfang kann sich aber dann erweitern, wenn das Design von schon bekannten Formen einen größeren Abstand hält, der größer wäre als zur Begründung einer Eigenart erforderlich ist, was in diesem Fall nicht gegeben war.
Durch Änderungen des Designs vom Verfügungsdesign, die einen neuen ästhetischen Gesamteindruck hervorrufen, hat das Gericht eine Eigenart angenommen. Aber dass ein so weiter Abstand vom Formenschatz gegeben wäre, sodass dadurch ein erweiterter Schutzumfang bestünde, haben die Richter dennoch verneint.