Hinweisbeschluss

Polish translation: postanowienie o charakterze informacyjnym

GLOSSARY ENTRY (DERIVED FROM QUESTION BELOW)
German term or phrase:Hinweisbeschluss
Polish translation:postanowienie o charakterze informacyjnym
Entered by: Michal Chmielewski

23:29 Sep 27, 2020
German to Polish translations [PRO]
Law/Patents - Law (general) / Eherecht
German term or phrase: Hinweisbeschluss
Amtsgericht Berlin Familiengericht

Hinweisbeschluss

In der Familiensache X gegen X
Die Beteiligten werden auf Folgendes hingewiesen:

Die internationale Zuständigkeit für das vorliegende Verfahren richtet sich nach der Europäischen Güterrechtsverordnung
Michal Chmielewski
Poland
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postanowienie o charakterze informacyjnym
Explanation:
Nie będzie to wyrok co do meritum, a jedynie postanowienie wskazujące na dany fakt, np. konieczność przeprowadzenia dowodu, wyjaśnienia określonych kwestii czy określenie właściwości w sprawach dotyczących małżeńskich ustrojów majątkowych (jak w powyższym przypadku). Z braku ekwiwalentu proponuję tłumaczenie opisowe.


Als Hinweisbeschluss wird im Zivilprozessrecht ein Beschluss bezeichnet, mit dem das Gericht einen nach § 139 Abs. 1 bis 3 ZPO erforderlichen Hinweis erteilt.

Beispiel: A verklagt den B auf Zahlung von 20.000,- Euro aus einem Kaufvertrag. B verteidigt sich damit A habe ihm die Zahlung gestundet. Das Gericht gelangt aufgrund der ihm bekannten Tatsachen zur Auffassung, dass der Vertrag nichtig ist. Hier muss das Gericht den Parteien den Hinweis erteilen, dass es auch auf die Nichtigkeit des Vertrages ankommt. Dieser Hinweis kann als Hinweisbeschluss erfolgen.
Die Hinweise können aber auch in als vorbereitende Verfügung, fernmündlich oder mündlich in der Verhandlung erteilt werden. Unabhängig von der Form sind die Hinweise aber immer aktenkundig zu machen (§ 139 Abs. 4 S. 2 ZPO).

Als Auflagenbeschluss wird ein Hinweisbeschluss bezeichnet, mit dem das Gericht die Erfüllung bestimmter Auflagen anordnet, z.B. die Erläuterung bestimmter Positionen in der Klageschrift oder die Vorlage bestimmter Urkunden.

(https://www.lexexakt.de/index.php/glossar/hinweisbeschluss.p...


Ein Hinweisbeschluss wie der des BGHs vom 08.01.2019 (Az.: VIII ZR 225/17) hat zunächst einmal nicht die gleiche Aussagekraft wie ein Urteil. Zivilprozessrechtlich gesehen handelt es sich um einen Beschluss, in welchem das Gericht einen nach § 139 Abs. 1 bis 3 ZPO erforderlichen Hinweis erteilt.

(https://anwalt-kg.de/newsbeitrag/abgasskandal/bgh-hinweisbes...
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Marta Szkodzińska
Poland
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Marta Szkodzińska


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postanowienie o charakterze informacyjnym


Explanation:
Nie będzie to wyrok co do meritum, a jedynie postanowienie wskazujące na dany fakt, np. konieczność przeprowadzenia dowodu, wyjaśnienia określonych kwestii czy określenie właściwości w sprawach dotyczących małżeńskich ustrojów majątkowych (jak w powyższym przypadku). Z braku ekwiwalentu proponuję tłumaczenie opisowe.


Als Hinweisbeschluss wird im Zivilprozessrecht ein Beschluss bezeichnet, mit dem das Gericht einen nach § 139 Abs. 1 bis 3 ZPO erforderlichen Hinweis erteilt.

Beispiel: A verklagt den B auf Zahlung von 20.000,- Euro aus einem Kaufvertrag. B verteidigt sich damit A habe ihm die Zahlung gestundet. Das Gericht gelangt aufgrund der ihm bekannten Tatsachen zur Auffassung, dass der Vertrag nichtig ist. Hier muss das Gericht den Parteien den Hinweis erteilen, dass es auch auf die Nichtigkeit des Vertrages ankommt. Dieser Hinweis kann als Hinweisbeschluss erfolgen.
Die Hinweise können aber auch in als vorbereitende Verfügung, fernmündlich oder mündlich in der Verhandlung erteilt werden. Unabhängig von der Form sind die Hinweise aber immer aktenkundig zu machen (§ 139 Abs. 4 S. 2 ZPO).

Als Auflagenbeschluss wird ein Hinweisbeschluss bezeichnet, mit dem das Gericht die Erfüllung bestimmter Auflagen anordnet, z.B. die Erläuterung bestimmter Positionen in der Klageschrift oder die Vorlage bestimmter Urkunden.

(https://www.lexexakt.de/index.php/glossar/hinweisbeschluss.p...


Ein Hinweisbeschluss wie der des BGHs vom 08.01.2019 (Az.: VIII ZR 225/17) hat zunächst einmal nicht die gleiche Aussagekraft wie ein Urteil. Zivilprozessrechtlich gesehen handelt es sich um einen Beschluss, in welchem das Gericht einen nach § 139 Abs. 1 bis 3 ZPO erforderlichen Hinweis erteilt.

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Marta Szkodzińska
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