@Wolfgang 12:17 Nov 6, 2019
Ich wüsste nicht, inwiefern du mir nahegetreten wärest. Manchmal bin ja auch ein bisschen "contundente". Das sollte nicht weiter stören!. Zum Thema Anlagevermögen (avtivos fijos), um die es hier geht. Nach dem Niederstwertprinzip müssen temporäre Wertminderungen gegenüber dem ursprünglichen Buchwert unberücksichtigt bleiben, nur dauerhaften Wertminderungen ist durch Abschreibungen zu begegnen (§ 253 Abs. 1 und 3 HGB). Eine dauernde Wertminderung ist ein nachhaltiges – zumindest einen erheblichen Teil der Nutzungsdauer bestehendes – Absinken des aktuellen Werts unter den Buchwert.[2] Entfällt später der Grund für die Abschreibung, so ist eine Zuschreibung im Rahmen der Wertaufholung vorzunehmen (§ 253 Abs. 5 Satz 1 HGB), aber nicht beim Firmenwert (§ 253 Abs. 5 Satz 2 HGB). Also: auch beim Anlagevermögen sind Abschreibungen nicht unbedingt abwegig. Ich weiß nicht, wie du aus dem Kontext entnehmen kannst, dass es nicht darum geht, sondern um etwas anderes. Vielleicht siehst du ja mehr als ich., Wer aber den Kontext, den Anhang, die Anmerkungen etc. hat, ist Sebastian. Also, Sebastian: einen Schritt nach vorne tun und Meldung machen, bitte! :-)
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