Glossary entry (derived from question below)
Dutch term or phrase:
ongedaanmaking
German translation:
Aufhebung (der gesetzlichen Erbfolge)
Added to glossary by
David Sch
Jun 24, 2018 17:28
5 yrs ago
3 viewers *
Dutch term
ongedaanmaking
Dutch to German
Law/Patents
Law (general)
Testament
"Stel je nu voor dat je niet wilt dat jij al het geld en vermogen krijgt als je echtgenoot overleden is. Je kinderen hebben het bijvoorbeeld financieel moeilijk en kunnen het geld goed gebruiken, of je kinderen hadden samen met je geregistreerd partner een zaak, die zij uiteindelijk toch over gaan nemen. Je kunt dan de regels van de wettelijke verdeling ongedaan maken. Dit heet een ongedaanmaking."
https://www.erfwijzer.nl/echtgenoot-ongedaanmaking.html
https://www.erfwijzer.nl/echtgenoot-ongedaanmaking.html
Proposed translations
(German)
3 | Erbausschlagung | ahartje |
Proposed translations
3 hrs
Selected
Erbausschlagung
Erbausschlagung - Notar Dr. André Bonneß - Notariat Sasel
https://www.notariat-sasel.de/de/erbausschlagung
Erbausschlagung. Wenn Sie geerbt haben, aber das Erbe nicht antreten möchten (z.B. weil der Nachlass überschuldet ist), können Sie die Erbschaft ...
https://www.notariat-sasel.de/de/erbausschlagung
Erbausschlagung. Wenn Sie geerbt haben, aber das Erbe nicht antreten möchten (z.B. weil der Nachlass überschuldet ist), können Sie die Erbschaft ...
Peer comment(s):
neutral |
Michael Eulenhaupt
: es geht nicht um die Frage, ob eine Erbschaft angetreten wird oder nicht: in NL gäbe es dazu drei Möglichkeiten: *erfenis zuiver aanvaarden, beneficiair aanvaarden of verwerpen*. Letzteres wäre die Ausschlagung eines Erbes (... weiter unter Diskussion)
9 hrs
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Aber nicht in Deutschland
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Comment: "Merci!"
Discussion
Hab jetzt den Widerspruch in einen neutralen Kommentar gewandelt, so können wir alle zufrieden sein und vom mehr als wohlverdienten Feierabend genießen mit oder ohne (nach meinem Dafür Halten - sorry - Scheiß-Fußball ;-)
@ ahartje Es geht um Artikel 18 der in Zusammenhang mit dem vorstehenden Artikel 13 (Absatz 2) zu lesen ist.
"ongedaan maken" würde ich wie gesagt mit "Aufheben (lassen)" [sic] der gesetzlichen Erbfolge (die sich aus besagtem vorausgehenden Art. 13 ergibt) übersetzen.
Richtig ist, dass - wie du an früherer Stelle zu Recht ausführst - das deutsche Recht diese Figur wohl nicht kennt.
Man/frau darf sich dadurch aber nicht dazu verleiten lassen, hier mit "Ausschlagen" zu übersetzen, weil dies beim Leser/Werkbesteller der Übersetzung zu Missverständnissen bzw. Irritation Anlass geben würde
Zur Erläuterung auch noch folgender Link:
https://verklaringvanerfrechtservice.nl/wettelijke-verdeling...
etwa in der Mitte
Und noch ein Letztes, was vielleicht dem besseren Verständnis dient: In dem von David zitierten Link wird erklärt, dass man anstatt der 'Ongedaanmaking' auch eine Schenkung tätigen/bewerkstelligen könnte (obschon davon aus steuerlichen Gründen abgeraten wird).
Hat man/frau ein Erbe aber erst einmal ausgeschlagen, gäbe es daraus rein gar nichts (mehr) zu verschenken
>>Demnach stellt eine Erbausschlagung die gesetzliche Erbfolge wieder her.<<
Nein: Es geht hier um einen in einem Testament oder per Erbvertrag bedachten Erben, der eine Zuwendung (durch die Vererbung eines Nachlasses) ausschlägt.
Hat nun dieser testamentarische Erbe oder per Erbvertrag eingesetzte Erbe die Erbschaft ausgeschlagen, bestimmt sich anhand der gesetzlichen Erbfolge wer als nächstes zum Antreten der Erbschaft berufen ist.
Mit der Situation des willentlichen Ungeschehen machen der gesetzlichen Erbfolge - weil man eine Erbschaft zwar grundsätzlich antreten aber die jeweiligen Erbteile ändern möchte - hat dies aber, wie gesagt, nichts zu tun.
Mit dem ggf. Ausschlagen des Erbes hat dies zunächst rein gar nichts zu tun denn ausschlagen müsste gegebenenfalls die Frau und die Kinder (ihren jeweiligen Anteil am Erbe).
Ausschlagen ist das Ablehnen des Antretens einer Erbschaft (man/frau möchte mit dem ganzen "Nachlass" nichts zu tun haben, weil man am Ende wahrscheinlich drauf zahlt, vom ganzen, mit einer Erbschaft einhergehenden Formalienkram einmal abgesehen).
Darum geht es aber hier nicht, denn die Frau möchte wohl schon etwas erben, jedoch ist sie der Meinung zugetan, dass ein im Verhältnis zur gesetzlichen Erbfolge größerer Teil am Nachlass ihres verstorbenen Mannes bei ihren Kindern besser aufgehoben wäre
Demnach stellt eine Erbausschlagung die gesetzliche Erbfolge wieder her. Das würde doch wieder für die Übersetzung "Erbschausschlagung" sprechen.
In dem Link, auf den du anfänglich verwiesen hast, geht es um eine Frau, die (nach gesetzlicher Erbfolge) alles erben würde und über diese Erbschaft dann alleinig verfügen kann solange sie lebt, vom Erbteil, den Kinder dann beanspruchen können, abgesehen. Wenn sie nun aus welchen Motiven auch immer meint, dass der Nachlass (bzw. ein über den jeweiligen Erbteil der einzelnen Kinder hinausgehender Anteil daran) beim jeweiligen Kinde besser aufgehoben wäre, kann sie dies durch Errichtung einer entsprechenden notariellen (öffentlichen) Urkunde bewerkstelligen. Durch Errichtung dieser Urkunde wird die gesetzliche Erbfolge aufgehoben (wörtlich ungeschehen gemacht) d.h. abweichend von der gesetzlichen Erbfolge erhalten die Kinder dann unmittelbar einen über den jeweiligen Erbteil hinausgehenden Anteil am Nachlass ihres verstorbenen Ehemannes.
In der im Link beschriebenen Situation tritt eine Person, die laut gesetzlicher Erbfolge (Intestaterbfolge) Haupterbe wäre, ihr Erbe zu Gunsten Dritter ab, weil diese Person Dritte - etwa ihre Kinder - begünstigt sehen möchte.
Das darf aber nicht mit der Ausschlagung einer Erbschaft verwechselt werden (die dann nahe liegt, wenn das Vermuten besteht, dass bestehende Nachlassverbindlichkeiten das vorhandene Nachlassguthaben übertreffen).
Was letzteres betrifft gibt es in Deutschland nur die Möglichkeit eine Erbschaft anzutreten oder eben auszuschlagen. Die Möglichkeit einer Annahme unter Vorbehalt (beneficiair aanvaarden) sieht das deutsche Recht nicht vor.
Ob es zur "ongedaanmaking" nun eine griffige Eins-zu-eins-Übersetzung gibt, weiß ich spontan auch nicht und habe im Moment leider keine Zeit, dieser Frage gründlich nachzugehen.
Aber mit einer Umschreibung "Aufhebung der gesetzlichen Erbfolge zugunsten Dritter bzw. Abtretung des gesetzlichen Erbteils zugunsten Dritter ex post" (in einer Fußnote) müsste der Auftraggeber der Übersetzung leben können!