Glossary entry

Dutch term or phrase:

ongedaanmaking

German translation:

Aufhebung (der gesetzlichen Erbfolge)

Added to glossary by David Sch
Jun 24, 2018 17:28
5 yrs ago
3 viewers *
Dutch term

ongedaanmaking

Dutch to German Law/Patents Law (general) Testament
"Stel je nu voor dat je niet wilt dat jij al het geld en vermogen krijgt als je echtgenoot overleden is. Je kinderen hebben het bijvoorbeeld financieel moeilijk en kunnen het geld goed gebruiken, of je kinderen hadden samen met je geregistreerd partner een zaak, die zij uiteindelijk toch over gaan nemen. Je kunt dan de regels van de wettelijke verdeling ongedaan maken. Dit heet een ongedaanmaking."

https://www.erfwijzer.nl/echtgenoot-ongedaanmaking.html
Proposed translations (German)
3 Erbausschlagung

Discussion

Michael Eulenhaupt Jun 25, 2018:
Das könnte man so handhaben, wenngleich ich es nicht tun würde.

Hab jetzt den Widerspruch in einen neutralen Kommentar gewandelt, so können wir alle zufrieden sein und vom mehr als wohlverdienten Feierabend genießen mit oder ohne (nach meinem Dafür Halten - sorry - Scheiß-Fußball ;-)
ahartje Jun 25, 2018:
Dieses ganze Durcheinander beruht doch auf der Tatsache, dass es im deutschen Recht diese Rechtsfigur nicht gibt, also muss eine Anmerkung des Übersetzers her. Man darf sich aber auch nicht dazu verleiten lassen, Ausdrücke zu verwenden, die es im deutschen Recht nicht gibt. Also sollte mAn der im Deutschen verständliche Begriff "Erbausschlagung" in einer Fußnote vom Übersetzer mit seinen niederländischen Varianten erklärt werden.
Michael Eulenhaupt Jun 25, 2018:
http://wetten.overheid.nl/BWBR0002761/2017-09-01#Boek4_Titel...

@ ahartje Es geht um Artikel 18 der in Zusammenhang mit dem vorstehenden Artikel 13 (Absatz 2) zu lesen ist.

"ongedaan maken" würde ich wie gesagt mit "Aufheben (lassen)" [sic] der gesetzlichen Erbfolge (die sich aus besagtem vorausgehenden Art. 13 ergibt) übersetzen.

Richtig ist, dass - wie du an früherer Stelle zu Recht ausführst - das deutsche Recht diese Figur wohl nicht kennt.
Man/frau darf sich dadurch aber nicht dazu verleiten lassen, hier mit "Ausschlagen" zu übersetzen, weil dies beim Leser/Werkbesteller der Übersetzung zu Missverständnissen bzw. Irritation Anlass geben würde
Zur Erläuterung auch noch folgender Link:

https://verklaringvanerfrechtservice.nl/wettelijke-verdeling...

etwa in der Mitte

Und noch ein Letztes, was vielleicht dem besseren Verständnis dient: In dem von David zitierten Link wird erklärt, dass man anstatt der 'Ongedaanmaking' auch eine Schenkung tätigen/bewerkstelligen könnte (obschon davon aus steuerlichen Gründen abgeraten wird).

Hat man/frau ein Erbe aber erst einmal ausgeschlagen, gäbe es daraus rein gar nichts (mehr) zu verschenken
ahartje Jun 25, 2018:
Was soll denn hier geschehen? Der Verstorbene hat keinen Erbvertrag und auch kein Testament aufgesetzt, richtig? Dann tritt nach dem Versterben automatisch die gesetzliche Erbfolge ein, d.h., die Witwe bildet zusammen mit den Kindern eine Erbengemeinschaft zu den gesetzlich festgelegten Anteilen. Schlägt die Witwe nun ihren Erbteil aus, geht dieser Anteil an der Erbengemeinschaft auf die anderen Erben über, hierbei also die Kinder. Ist es nicht das, was bezweckt wird?
Michael Eulenhaupt Jun 25, 2018:
noch ein Letztes:

>>Demnach stellt eine Erbausschlagung die gesetzliche Erbfolge wieder her.<<

Nein: Es geht hier um einen in einem Testament oder per Erbvertrag bedachten Erben, der eine Zuwendung (durch die Vererbung eines Nachlasses) ausschlägt.
Hat nun dieser testamentarische Erbe oder per Erbvertrag eingesetzte Erbe die Erbschaft ausgeschlagen, bestimmt sich anhand der gesetzlichen Erbfolge wer als nächstes zum Antreten der Erbschaft berufen ist.

Mit der Situation des willentlichen Ungeschehen machen der gesetzlichen Erbfolge - weil man eine Erbschaft zwar grundsätzlich antreten aber die jeweiligen Erbteile ändern möchte - hat dies aber, wie gesagt, nichts zu tun.
Michael Eulenhaupt Jun 25, 2018:
Nein, es geht in der Tat um die Aufhebung der gesetzlichen Erbfolge: Mit der Urkunde, in der die Aufhebung der gesetzlichen Erbfolge verfügt wird (diese also "ungeschehen" gemacht wird), wird eine von der gesetzlichen Erbfolge abweichende Regelung ins Leben gerufen.

Mit dem ggf. Ausschlagen des Erbes hat dies zunächst rein gar nichts zu tun denn ausschlagen müsste gegebenenfalls die Frau und die Kinder (ihren jeweiligen Anteil am Erbe).

Ausschlagen ist das Ablehnen des Antretens einer Erbschaft (man/frau möchte mit dem ganzen "Nachlass" nichts zu tun haben, weil man am Ende wahrscheinlich drauf zahlt, vom ganzen, mit einer Erbschaft einhergehenden Formalienkram einmal abgesehen).

Darum geht es aber hier nicht, denn die Frau möchte wohl schon etwas erben, jedoch ist sie der Meinung zugetan, dass ein im Verhältnis zur gesetzlichen Erbfolge größerer Teil am Nachlass ihres verstorbenen Mannes bei ihren Kindern besser aufgehoben wäre

David Sch (asker) Jun 25, 2018:
Gerade lese ich auf Wikipedia: "Mit der gesetzlichen Erbfolge wird die Rechtsnachfolge des Erblassers geregelt, wenn dieser keine Verfügung von Todes wegen, also kein wirksames Testament und keinen wirksamen Erbvertrag hinterlassen hat, die letztwillige Verfügung erfolgreich angefochten wurde oder der testamentarische Erbe die Erbschaft ausgeschlagen hat." (https://de.wikipedia.org/wiki/Gesetzliche_Erbfolge)

Demnach stellt eine Erbausschlagung die gesetzliche Erbfolge wieder her. Das würde doch wieder für die Übersetzung "Erbschausschlagung" sprechen.
David Sch (asker) Jun 25, 2018:
Ich habe weiter unten irrtümlich von "Aufhebung der gesetzlichen Erbverteilung" gesprochen. Es müsste ja eher die "Aufhebung des Testaments" durch den Begünstigten und somit die "Wiederherstellung der gesetzlichen Erbverteilung" sein.
Michael Eulenhaupt Jun 25, 2018:
Da bist du wohl auf richtigen Spur David.

In dem Link, auf den du anfänglich verwiesen hast, geht es um eine Frau, die (nach gesetzlicher Erbfolge) alles erben würde und über diese Erbschaft dann alleinig verfügen kann solange sie lebt, vom Erbteil, den Kinder dann beanspruchen können, abgesehen. Wenn sie nun aus welchen Motiven auch immer meint, dass der Nachlass (bzw. ein über den jeweiligen Erbteil der einzelnen Kinder hinausgehender Anteil daran) beim jeweiligen Kinde besser aufgehoben wäre, kann sie dies durch Errichtung einer entsprechenden notariellen (öffentlichen) Urkunde bewerkstelligen. Durch Errichtung dieser Urkunde wird die gesetzliche Erbfolge aufgehoben (wörtlich ungeschehen gemacht) d.h. abweichend von der gesetzlichen Erbfolge erhalten die Kinder dann unmittelbar einen über den jeweiligen Erbteil hinausgehenden Anteil am Nachlass ihres verstorbenen Ehemannes.
ahartje Jun 25, 2018:
Dies ist im deutschen Recht nach dem Tod nicht möglich. Dazu hätte zu Lebzeiten ein Erbvertrag oder Testament aufgesetzt werden müssen. Die gesetzliche Erbfolge ist ohne derartige Dokumente bindend und kann nur durch Erbausschlagung verändert werden, wenn kein Gerichtsbeschluss z.B. aufgrund medizinischer Gründe vorliegt. Eine Aufhebung der gesetzlichen Erbfolge infolge einer nach dem Tod aufgesetzten Erklärung beim Notar ist nicht zulässig.
David Sch (asker) Jun 25, 2018:
Soweit ich es verstehe, führt das Ausschlagen zum völligen Verzicht auf den Teil, den man bekommen würde. Eine ongedaanmaking führt hingegen nur zur Wiederherstellung der gesetzlichen Erbverteilung. Man bekommt dann weniger, die anderen Erben mehr. Die ongedaanmaking ist eine eigene Urkunde, die von einem Notar ausgefertigt wird. Eine solche Urkunde übersetze ich gerade.
ahartje Jun 25, 2018:
Ja, und wie geht das? Nur durch ein Testament, einen Erbvertrag (vor dem Ableben) oder durch das Ausschlagen der Erbschaft. Siehe: http://www.testament-erbvertrag.de/testament-gesetzliche-erb...
David Sch (asker) Jun 25, 2018:
Vielen Dank schon einmal. Ich glaube "Aufhebung der gesetzlichen Erbfolge" ist eine ganz gute Umschreibung.
Michael Eulenhaupt Jun 25, 2018:
hier geht es um die Frage, ob die gesetzliche Erbfolge ex post aufgehoben werden soll.

In der im Link beschriebenen Situation tritt eine Person, die laut gesetzlicher Erbfolge (Intestaterbfolge) Haupterbe wäre, ihr Erbe zu Gunsten Dritter ab, weil diese Person Dritte - etwa ihre Kinder - begünstigt sehen möchte.

Das darf aber nicht mit der Ausschlagung einer Erbschaft verwechselt werden (die dann nahe liegt, wenn das Vermuten besteht, dass bestehende Nachlassverbindlichkeiten das vorhandene Nachlassguthaben übertreffen).

Was letzteres betrifft gibt es in Deutschland nur die Möglichkeit eine Erbschaft anzutreten oder eben auszuschlagen. Die Möglichkeit einer Annahme unter Vorbehalt (beneficiair aanvaarden) sieht das deutsche Recht nicht vor.

Ob es zur "ongedaanmaking" nun eine griffige Eins-zu-eins-Übersetzung gibt, weiß ich spontan auch nicht und habe im Moment leider keine Zeit, dieser Frage gründlich nachzugehen.

Aber mit einer Umschreibung "Aufhebung der gesetzlichen Erbfolge zugunsten Dritter bzw. Abtretung des gesetzlichen Erbteils zugunsten Dritter ex post" (in einer Fußnote) müsste der Auftraggeber der Übersetzung leben können!

Proposed translations

3 hrs
Selected

Erbausschlagung

Erbausschlagung - Notar Dr. André Bonneß - Notariat Sasel
https://www.notariat-sasel.de/de/erbausschlagung
Erbausschlagung. Wenn Sie geerbt haben, aber das Erbe nicht antreten möchten (z.B. weil der Nachlass überschuldet ist), können Sie die Erbschaft ...
Peer comment(s):

neutral Michael Eulenhaupt : es geht nicht um die Frage, ob eine Erbschaft angetreten wird oder nicht: in NL gäbe es dazu drei Möglichkeiten: *erfenis zuiver aanvaarden, beneficiair aanvaarden of verwerpen*. Letzteres wäre die Ausschlagung eines Erbes (... weiter unter Diskussion)
9 hrs
Aber nicht in Deutschland
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